Impressum, AGB und Datenschutz
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Verantwortlich für den Inhalt
Daniel Ch. Völpel, M.A.
freier Journalist
Bertha-Benz-Weg 5
71032 Böblingen
post@daniel-voelpel.de
0179/5244893
USt-Id.: DE262700381
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Gerne nehme ich mir für Sie Zeit und vereinbare einen persönlichen Beratungstermin.
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Hinweis:
Dieses Impressum gilt auch für mein Xing-Profil www.xing.com/profile/Daniel_Voelpel.
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Nach bestem Wissen sind meine Seiten zum Zeitpunkt der Erstellung rechtlich einwandfrei. Wenn Ihnen etwas auffällt, das Ihre oder andere Rechte verletzt, wenden Sie sich bitte an die oben angegebene Kontaktadresse. Ich sichere Ihnen nach Prüfung unverzügliche Behebung eines Missstandes zu. Bei Abmahnungen ziehe ich prinzipiell einen Rechtsanwalt hinzu.
Ich danke Daniela Harting fürs Fotografieren und dem AI xpress Böblingen fürs Bereitstellen der Location. Diese Webseite wurde mit Hilfe von Claude.ai erstellt.
Dienstleistungsinformationen
Es besteht eine freiwillige Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung, Taunusstraße 1, 65193 Wiesbaden, www.ruv.de
Multidisziplinäre Tätigkeiten: Ich arbeite neben meiner Tätigkeit als freier Journalist auch als Dozent an verschiedenen Bildungseinrichtungen sowie im Bereich der PR. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, behandle ich publizistisch nur Fälle und Themen, an denen Klienten von mir nicht beteiligt sind.
Verhaltenskodex: Ich folge freiwillig den Regeln des Pressekodex des Deutschen Presserats. Zum Inhalt des Pressekodex
Sie können beim Presserat Beschwerde gegen Veröffentlichungen in Zeitungen, Zeitschriften und deren Online-Ausgaben einlegen. Wie das geht, ist beim Presserat beschrieben
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text-, Bild-, Audio- und Bewegtbildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des freien Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vereinbarten Nutzungsarten überlassen. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten an Besteller erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit bei Lieferung nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des freien Journalisten gelten ausschließlich und auch dann, wenn der freie Journalist in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
1. Angebot
1.1 Bei unverlangter oder bestellter Einsendung oder bei Vorlage eines jeden Beitrages wird angegeben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (exklusiv), zur Erstveröffentlichung oder zur Zweitveröffentlichung angeboten wird. Enthält das Angebot diese Angabe nicht, dann gilt der Beitrag als zur Zweitveröffentlichung angeboten.
1.2 Beiträge, die im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Pressestellen) angeboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 Satz 2 als zur Alleinveröffentlichung angeboten, es sei denn, das Angebot enthält eine andere Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schließt eine anderweitige Verfügung des freien Journalisten über den Beitrag in Deutschland für einen zu vereinbarenden, in der Regel höchstens drei Monate ab Erscheinung dauernden Zeitraum seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2.1 aus. Im Zweifel gilt das Alleinveröffentlichungsrecht für das Doppelte des Zeitraums, in dem die jeweilige Publikation jeweils erscheint (beispielsweise Monatszeitschrift: zwei Monate).
1.4 Beim Erstveröffentlichungsrecht hat der Besteller Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet, gegebenenfalls im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird. Der freie Journalist darf also den gleichen Beitrag nicht zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten. Verbreitungsgebiet bei Internetpublikationen im Sinne dieser Regelungen ist nicht das gesamte Internet, sondern nur der übliche und den Umständen nach zu erwartende Nutzerkreis (z.B. ein Angebot eines Beitrags in deutscher Sprache für ein Onlinemagazin, das erkennbar schwerpunktmäßig Nutzer in Deutschland hat, schließt nicht die zeitgleiche Verbreitung in einem thailändischen Internetportal aus, selbst wenn es auf Deutsch erscheint). Hiervon abweichende Regelungen sind explizit zu vereinbaren.
1.5 Beim Zweitveröffentlichungsrecht muss der Besteller mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet rechnen. Der freie Journalist kann also den gleichen Beitrag auch vor Veröffentlichung durch den Besteller zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
1.6 Der Besteller erhält nach den üblichen Forderungen oder Geschäftsbedingungen des freien Journalisten stets nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrages in den Ausgaben, für die er angenommen ist, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
1.7 Das Angebot erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur für eine Fassung in deutscher Sprache. Soweit eine Einräumung für die Nutzung im Internet erfolgt, ist im Zweifel nur die Nutzung auf einer Seite eingeräumt, die sich im Wesentlichen an ein in Deutschland befindliches Publikum richtet. Der jeweilige Titel und Domainname, für die das Nutzungsrecht eingeräumt wird, werden explizit bei Angebot/Beauftragung/Annahme bezeichnet; im Zweifel sind die vereinbarten Titel/Domainnamen nach den Umständen des Vertragsschlusses zu ermitteln. Die Nutzung auf deutschsprachigen Internetseiten, die sich im Wesentlichen an ein Publikum in Österreich (at-Domain etc.), der Schweiz (ch-Domain etc.) oder anderen Ländern richten, ist nur nach expliziter Vereinbarung gestattet. Eine Nutzung in Internet-Angeboten in anderen Sprachfassungen (Übersetzungen) auch unter dem gleichen Titel und/oder gleichen Domainnamen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
1.8 Eine zusätzliche Nutzung der Beiträge in Social-Media-Diensten (Facebook, X, Instagram, Linkedin u.a.) ist nicht stillschweigend gestattet. Das gilt auch für Nutzungen, die in einer teilweisen (Anriss/Teaser/Kleinfoto etc.) Übernahme von Beiträgen bestehen und nur dazu gedacht sind, das Publikum der Social-Media-Nachrichten zum Besuch der Internetseiten des Bestellers zu leiten. Sofern ein Besteller die Beiträge dennoch in Social-Media-Diensten einfließen lässt, trifft ihn hierfür im Fall von Ansprüchen Dritter (z.B. abgebildeter Personen) die alleinige Haftung, der freie Journalist ist von Ansprüchen entsprechend durch den Besteller freizustellen.
1.9 Eine Nutzung von Beiträgen in digitalen Ausgaben (Internetseite, App etc.), die über die vereinbarte oder den Umständen nach zu erwartende Nutzungsdauer hinaus dauert, bedarf der expliziten Vereinbarung. Soweit die Beiträge aus rechtlichen Gründen nur zeitlich begrenzt veröffentlicht werden dürfen (z.B. Fotos einer Ausstellungseröffnung, bei der urheberrechtlichen Werke zulässigerweise fotografiert wurden und auch für den aktuellen Zeitraum der Berichterstattung in veröffentlichten Fotos von Bestellern gezeigt werden, § 50 Urheberrechtsgesetz), trifft den Besteller die alleinige Haftung für eine Überschreitung der Nutzungsdauer.
1.10 Der freie Journalist kann, damit der Status der Selbständigkeit nicht infrage gestellt wird, jederzeit für andere Auftraggeber tätig werden oder Beiträge für andere erstellen.
Der freie Journalist kann Beiträge, die auf oder in Zusammenhang mit Terminen erstellt werden, deren Besuch anlässlich von Aufträgen erfolgte, die der Besteller in Auftrag gegeben hatte, auch anderen Bestellern anbieten, soweit es sich nicht um unmittelbare Wettbewerber handelt. Das gilt auch dann, wenn der freie Journalist für seine Tätigkeit durch eine Zeitpauschale vergütet wurde. Soweit der Besteller über einen bestellten oder abgenommenen Beitrag hinaus die Exklusivität für ein ganzes Thema erhalten will, wird das gesondert vereinbart und zugleich zeitlich befristet.
1.11 Der freie Journalist verantwortet jeden Beitrag inhaltlich. Recherche, Auswahl und Aussage stammen von ihm. Künstliche Intelligenz darf er als Werkzeug einsetzen. Jeden Beitrag, an dem KI beteiligt war, prüft er vor der Ablieferung gegen seine Quellen. Einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung bedarf es, wenn KI Inhalte selbst erzeugen soll, insbesondere Aussagen, Zitate, Rechercheergebnisse oder Bildinhalte, die nicht auf eigener Recherche des freien Journalisten beruhen. Der Besteller prüft eingelieferte Beiträge vor der Veröffentlichung durch einen Menschen. Kennzeichnungspflichten gegenüber dem Publikum erfüllt der Besteller.
1.12 Soweit auf Wunsch des Bestellers der freie Journalist Beiträge einreicht, die wegen des wesentlichen Einsatzes von KI kein Urheberrecht am eingereichten Beitrag ermöglichen, wird zwischen den Parteien in der Regel vereinbart, dass hinsichtlich der Vergütung gleichwohl analog der Regelungen zum Urheberrecht und der entsprechenden Vergütungsregeln bzw. Tarifhonorare verfahren wird und damit abhängig vom Umfang der Nutzung des eingereichten KI-Beitrags Honorare zu zahlen sind.
1.13 Soweit der freie Journalist bei der Erzeugung von KI-Beiträgen, die vom Besteller explizit als KI-Beiträge bestellt oder abgenommen werden, mit Textbefehlen für die KI (Prompts) tätig ist oder war, besteht ohne Weiteres kein Anspruch auf Mitteilung des Textes des jeweiligen Prompts, es sei denn, es gibt/gab eine explizite schriftliche, mit einer Vergütung verbundene Vereinbarung zwischen den Parteien, dass der Besteller Rechte an den Prompts erwirbt. Regelungen zur Nutzung, zur Vergütung und ggf. Nachvergütung entsprechen den Regelungen, die für die Übertragung von Nutzungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gelten.
1.14 Eingereichte Beiträge, sowohl Vorschläge wie auch abgenommene und/oder schon veröffentlichte Beiträge, werden vom Besteller nicht ohne explizite Zustimmung des freien Journalisten zum Training von KI-Programmen verwendet bzw. an Dritte zu diesem Zweck weitergegeben. Der Besteller vermerkt bei frei zugänglichen Inhalten an geeigneter Stelle ein Verbot für die Nutzung der Beiträge des freien Journalisten zum KI-Training durch Dritte.
1.15 Soweit der Besteller eine Lizenz der Verwertungsgesellschaft WORT oder Bild-Kunst hat, die ihn zum KI-Training mit Beiträgen berechtigen kann, macht er den freien Journalisten darauf aufmerksam und empfiehlt ihm, sofern noch nicht gegeben, die Wahrnehmung seiner Rechte bei den Verwertungsgesellschaften. Die Nutzungsberechtigung richtet sich in diesen Fällen nach den Regelungen der Lizenz der Verwertungsgesellschaft.
1.16 Soweit Ansprüche Dritter wegen der Nutzung von KI-Beiträgen erhoben werden, ist hierfür der Besteller verantwortlich und ggf. vergütungs- und/oder schadensersatzpflichtig, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung der Dritten. Das gilt beispielsweise bei Ansprüchen von Software-/KI-Firmen, Anspruchsberechtigten auf Grund eigener, von KI genutzter Beiträge oder Persönlichkeitsrechten von Personen, die in KI-Beiträgen erwähnt bzw. gezeigt werden, sowie auch Markenrechten.
1.17 Die gesetzlichen Regelungen zum Anspruch auf angemessene Vergütung nach dem Urheberrechtsgesetz können den freien Journalisten zu Nachforderungen für erfolgte und vergütete Nutzungen berechtigen sowie zur Neuverhandlung von Honorarvereinbarungen für künftige Nutzungen.
1.18 Wenn die freie Mitarbeit als Dienstvertrag einzustufen sind, gelten die vorstehenden Regelungen in entsprechender Anwendung, insbesondere in Bezug auf den Umfang der durch den Dienstvertrag eingeräumten Nutzungsrechte.
2. Annahme
2.1 Erhält der freie Journalist nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Ablieferung des Beitrages eine Annahmeerklärung des Bestellers, so kann er den Beitrag ohne weitere Bindung anderweitig anbieten. Mündliche Absprachen sind vom Empfänger unverzüglich zu bestätigen. Bestätigt der freie Journalist die mündliche Absprache schriftlich, gilt der Vertrag gemäß dieses Bestätigungsschreibens als zustande gekommen, es sei denn, der Besteller widerspricht dem schriftlich innerhalb von einer Woche nach Zugang.
2.2 Unverlangt per Briefpost eingereichte Beiträge brauchen vom Besteller bei Einsendung per Post nur zurückgesandt werden, wenn Rückporto beigelegt ist. Im Fall von digital unverlangt eingereichten Beiträgen werden diese Dateien spätestens vier Wochen nach der Entscheidung über die Nichtverwendung von allen Datenträgern des Bestellers gelöscht.
2.3 Für Erklärungen zwischen dem freien Journalisten und dem Besteller genügt, auch wenn nach diesen Regelungen explizit Schriftform verlangt wird, E-Mail an die üblichen E-Mail-Adressen beider Seiten sowie, sofern wiederholt von beiden Seiten zur geschäftlichen Kommunikation genutzt, auch andere telefonische/digitale Nachrichtensysteme wie SMS, Messenger, Direktnachrichten über Systeme wie Facebook, Linkedin, Instagram etc..
3. Fälligkeit des Honorars
3.1 Das Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig, spätestens aber vier Wochen nach der ausdrücklichen Annahmeerklärung. Der freie Journalist kann nach eigener Wahl entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Rechnung per Briefpost (Papier) oder in digitaler Form (z.B. PDF) schicken. Eine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung im Sinne des Gesetzes besteht vor dem Jahr 2028 nicht. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 35 Euro pro offener Rechnung.
3.2 Für einen bestellten oder angenommenen Beitrag ist das Honorar ohne Rücksicht auf die verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem der Beitrag eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist.
3.3 Bei einem Dienstvertrag, der nur für eine bestimmte Frist besteht, ist das Honorar mit dem Ende dieser Frist fällig, wenn die Gesamtdauer des Vertrags maximal bei vier Wochen liegt. Bei längerer Frist und bei unbefristet oder unständig, aber wiederholt ausgeübten Diensten ist das Honorar zehn Werktage nach Monatsende fällig, wenn dem Besteller bis zum dritten Werktag nach Monatsende alle für die ordnungsgemäße Abrechnung notwendigen Informationen vorliegen oder vorliegen müssen.
4. Belegexemplare und Publikationshinweise
Der freie Journalist hat bei jeder Veröffentlichung seines Beitrages Anspruch auf ein Belegexemplar. Die Zusendung eines digitalen Belegexemplars ist ausreichend. Der freie Journalist kann seine digitalen Belegexemplare als Referenz und zur Selbstdarstellung nutzen, dazu gehört auch die Nutzung auf den Internetseiten des eigenen Journalismusbüros, solange nicht ernsthaft zu befürchten ist, dass diese Internetseite in Konkurrenz zum Internetangebot des Bestellers treten oder dessen Glaubwürdigkeit gefährden könnte. Der freie Journalist kann auf seine Tätigkeit für den Besteller auf seiner Website generell und/oder unter Angabe der Ausgaben / des Zeitraums der Tätigkeit hinweisen. Sofern der Besteller die Geheimhaltung der Zusammenarbeit wünscht, wird das explizit vorher vereinbart.
5. Redaktionelle Verwendung und Namensnennung
5.1 Alle Beiträge dürfen nur redaktionell verwendet werden, es sei denn, schriftlich wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Der Besteller hat, soweit er mit Zustimmung des freien Journalisten eine Nutzung in Diensten von Dritten vornimmt (z.B. Social Media), für die ausschließliche redaktionelle Nutzung der Beiträge einzustehen; Dienste, die zwingende Regelungen aufweisen, die eine gewerbliche Nutzung für den Dienst oder Dritte ermöglichen, dürfen vom Besteller nicht genutzt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung durch den Besteller ist dieser im Innenverhältnis allein etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.
5.2 Der Name des freien Journalisten ist bei jeder Publikation in einer Weise zu nennen, die eine einfache Zuordnung des Beitrags zum freien Journalisten ermöglicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der freie Journalist kann selbst bestimmen, ob und in welcher Weise er genannt wird, dazu kann auch statt der Angabe eines Namens eine Internetdomain oder eine Social-Media-Bezeichnung gehören (nach dem Muster @socialmedianame). Erfolgt die Namensnennung nicht, hat er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten, mindestens aber angemessenen Honorars, sofern nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag. Der Besteller hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.
5.3 Beabsichtigt der Besteller eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Besteller die Zustimmung nicht ein, hat er den freien Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
5.4 Fotomontagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden.
5.5 Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
5.6 Der Besteller darf die Beiträge des freien Journalisten nur in einer Weise verarbeiten und veröffentlichen, die den publizistischen Grundsätzen des Deutschen Presserats (Pressekodex und Richtlinien) entspricht. Das gilt für Bearbeitung, Kürzung, Betitelung, Bebilderung und den Zusammenhang der Veröffentlichung.
6. Honorarangaben, Mehrwertsteuer
6.1 Alle Honorarangaben verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Honorare für Beiträge schließen die Kosten für Recherchen (einschließlich Reisekosten) nicht ein. Der Besteller ersetzt nur bei vorheriger, klarer Absprache dem freien Journalisten unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften die Auslagen, die er ausschließlich im Interesse und für Zwecke des Bestellers gemacht hat (Auslagenersatz), sowie die Beiträge, die er für den Besteller auf dessen Veranlassung hin ausgegeben hat (durchlaufende Posten), sofern der freie Journalist dem Besteller die erforderlichen Nachweise liefert. Alternativ zur Abrechnung durch Nachweis kann der freie Journalist die steuerlich anerkannten Pauschalbeträge geltend machen.
6.3 Notwendige und vereinbarte Zusatzarbeiten zum Auftrag werden, sofern das vorher mit dem Besteller vereinbart wurde, neben dem o.a. Auslagenersatz zusätzlich jeweils entsprechend der hierfür erforderlichen Arbeitszeit abgerechnet, mindestens aber mit 1/4 Stunde Arbeitszeit. Soweit für die Erledigung von Zusatzarbeiten Fahraufwand notwendig ist, mindestens mit einer Stunde Arbeitszeit.
Zu den notwendigen Zusatzarbeiten zählen beispielsweise:
- Erstellung und Übermittlung von CD ROM/DVD oder einem anderen physischen Datenträger
- Schulungen zur Vorbereitung der Durchführung eines Auftrags in inhaltlicher oder technischer Hinsicht
sowie bei
- Texten: Neue Einleitungen/Strukturen erarbeiten, Infokästen organisieren, Besorgung geeigneter Fotografien, Komplettproduktion der Seite (Druckvorstufe)
- Fotografien: digitale Nachbearbeitung durch Beschriftung oder Archivierung
- Filmmaterial: Schnitt
Die komplette Seitenproduktion wird mindestens mit 100 Prozent Zuschlag auf das maßgebliche Texthonorar berechnet.
6.4 Soweit ein Auftrag Überstunden zu ungewöhnlichen, vorher nicht vereinbarten Tageszeiten oder Wochentagen erfordert, kann auf den jeweiligen Stundensatz oder den entsprechenden Teil des vereinbarten Honorars ein Zuschlag erhoben werden. Bei der Berechnung für Zeitzuschläge sind nur volle Stunden zu berücksichtigen.
Die Zeitzuschläge betragen in einem solchen Fall
- 25 % des tatsächlich vereinbarten Honorars für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr,
- 50 % des tatsächlich vereinbarten Honorars, soweit die Arbeiten an Sonntagen verrichtet werden,
- 100 % des tatsächlich vereinbarten Honorars soweit die Arbeiten an
- gesetzlichen Feiertagen des jeweiligen Bundeslandes (abhängig vom Sitz des freien Journalisten, bei Arbeit in Einrichtungen des Bestellers das Bundesland, in dem sich diese Einrichtung befindet) oder
- an Heiligabend und Silvester ab 14.00 Uhr verrichtet werden. Entsprechendes gilt bei Feiertagen anderer Religionen und Weltanschauungen, sollte aber in diesen Fällen vorher explizit mit dem Besteller vereinbart werden.
Treffen mehrere Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
6.5 Nimmt der freie Journalist einen Kurztermin wahr, werden im Falle einer Abrechnung nach Arbeitszeit mindestens 50 Prozent des maßgeblichen Tagessatzes berechnet.
6.6 Der Besteller erstattet dem freien Journalisten im Falle einer wiederholten einvernehmlichen Zusammenarbeit Kosten nach Maßgabe der obenstehenden Kriterien dann auch ohne vorherige Absprache, wenn diese Kosten auf einem Anlass beruhen, der aus journalistischer bzw. dem Auftrag/Fokus des jeweiligen Bestellers entsprechender Perspektive von besonderer Bedeutung ist und dem Medium ein Alleinstellungsmerkmal in der Berichterstattung verschaffen kann („Scoop“), die für Kostenfragen zuständigen Personen beim Besteller nicht rechtzeitig zu erreichen oder auf Grund der besonderen Umstände nicht vorher kontaktiert werden konnten, soweit der Kostenaufwand 10.000 Euro nicht übersteigt und dieser Kosten in Hinblick auf das Thema sowie andere Kostenerstattungen des Bestellers verhältnismäßig bleibt.
6.7 Kündigt der Besteller den Auftrag gegenüber dem freien Journalisten vor der Fertigstellung des Beitrags, schuldet er dennoch das vereinbarte Honorar in voller Höhe. Der freie Journalist muss sich allerdings Verdienste anrechnen lassen, die er aufgrund der Kündigung des Bestellers erzielt, insbesondere innerhalb des dadurch frei gewordenen Zeitraums. Besteller wollen sich häufig eine Diskussion/Prüfung des anrechenbaren Verdienstes ersparen und bieten daher 50 Prozent „Ausfallhonorar“. Der freie Journalist hat die freie Wahl, dieses Pauschalangebot anzunehmen oder auf höherer Zahlung (bis zu 100 Prozent des vereinbarten Honorars) zu bestehen.
6.8 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig.
7. Weitere urheberrechtliche Bestimmungen
7.1 Ein Urhebervermerk im Sinne von § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Identität des freien Journalisten und der Zuordnung zum jeweiligen Beitrag bestehen kann. Das gilt auch, wenn Beiträge nach vorheriger Genehmigung in Social-Media-Diensten veröffentlicht oder dort angerissen/angeteasert werden. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des freien Journalisten zum Beitrag entnehmen lässt. Abweichnungen sind gesondert vorab zu vereinbaren.
7.2 Der Beitrag darf nicht ohne Zustimmung des freien Journalisten in ein Datenbanksystem oder dergleichen (Fotocomposing etc.) eingespeichert werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.), es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Besteller hat in jedem Fall zu prüfen, ob diese Speicherung nach den Grundsätzen angemessener Vergütung honorarpflichtig ist und auf Nachfrage zu erläutern, wie diese Prüfung ausgefallen ist.
7.3 Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des freien Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
7.4 Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Besteller darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des freien Journalisten nicht erfolgen.
8. Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Besteller zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Besteller nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Besteller trägt die alleinige presse-, zivil-, datenschutz- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen, einschließlich des Umgangs mit Beiträgen oder deren Inhalten in seinem Verantwortungsbereich vor oder nach der Veröffentlichung (Redaktion und übriger Betrieb sowie bei Weiterübertragung der Rechte an Dritte).
Der freie Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Besteller, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts-, Datenschutz- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Besteller.
Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Besteller verantwortlich; der Besteller muss entsprechend die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem freien Journalisten und dem Besteller streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Besteller beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Besteller Ansprüche erheben oder presse-, datenschutz- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Besteller den freien Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den freien Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Besteller nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Besteller die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Besteller kann gegen diese Risiken eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin, Tel. 030/20 20 50 00, Fax 030/20 20 60 00, berlin@gdv.de, www.gdv.de.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass eine Versicherung gegen Bußgelder (z.B. der Datenschutzbehörden) nicht möglich erscheint und daher von den vorgenannten Versicherungsmöglichkeiten in der Regel nicht erfasst wird, d.h. der Besteller entsprechende Vorsorgeposten selbst zu bilden hat, mit denen solche Kosten selbst aufgebracht bzw. der freie Journalist von Kosten freigestellt werden kann.
Alternativ kann der Besteller mit dem freien Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt. Eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der freie Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Besteller im Zusammenhang mit der Nutzung der vom freien Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Bestellers angeschlossenen Geräten des freien Journalisten. Der Besteller ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.
Der freie Journalist weist den Besteller darauf hin, dass er gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Besteller hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der freie Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der freie Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den freien Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des freien Journalisten verletzt wurde.
9. Datenschutz
Sofern journalistische Arbeiten durch den freien Journalisten übernommen werden, besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass sich datenschutzrechtliche Pflichten auf den durch das jeweilige Landespressegesetz/Landesmediengesetz für Presse/Medien eingeschränkte Pflichten beschränkt, das heißt, sowohl der Besteller als auch der freie Journalist sind lediglich dazu verpflichtet, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten anfallenden oder selbst ermittelten Daten in einer Weise zu verarbeiten, die dem jeweils aktuellen Stand der datenschutzgerechten Organisation und Technik entspricht, zudem Mitarbeitende über diese Pflicht zu belehren und ggf. für eine Verletzung dieser Erfordernisse zu haften. Damit beide Seiten weltweit Informationen einholen können, besteht zudem Einigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber, dass eine Datenverarbeitung auch außerhalb der Europäischen Union (EU) und auch in Staaten oder Gebieten erfolgen kann, die nicht dem datenschutzrechtlichen Schutzstandard der EU entsprechen. Der Besteller stellt dem in seinem Auftrag handelnden freien Journalisten geeignete Verfahren oder Technik zur Verfügung, mit denen die Datenverarbeitung auch in solchen Staaten oder Gebieten Datenschutz ermöglicht, ebenso bieten sie sichere Übermittlungsmethoden an (z.B. anonyme Online-Postfächer, Telegram-Kanäle etc.). Ein Recht des Bestellers zu datenschutzbezogenen Kontrollen in den Büros des freien Journalisten besteht nicht. Der Besteller stellt den freien Journalisten von Geldbußen oder Ansprüchen frei, die von Behörden oder Dritten wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden.
10. Sozialversicherung und Steuern
Der Besteller ist allein zuständig für die ordnungsgemäße Sozialversicherung und/oder Versteuerung der Honorare von Freien. Der Besteller meldet seine Honorarzahlungen bei der Künstlersozialkasse entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen und trägt die Künstlersozialabgabe in der jeweiligen Höhe in voller Höhe. Ein Abzug oder eine Verrechnung der Künstlersozialabgabe mit Ansprüchen des freien Journalisten findet nicht statt.
Sofern eine Prüfung der zuständigen Sozialversicherungsstellen dazu führt, dass die Tätigkeit des freien Journalisten als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung qualifiziert wird, trägt der Besteller hierfür alle Kosten sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Ein Rückgriff beim freien Journalisten wegen Nachzahlungen scheidet aus. Das künftige Honorar wiederum wird so berechnet, dass das künftige Honorar um einen Arbeitnehmeranteil gemindert wird, zu dem der Besteller einen Arbeitgeberanteil zahlen muss.
Der Besteller schuldet dem freien Journalisten zusätzlich zu den vereinbarten Honoraren Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe, sofern eine Umsatzsteuerpflicht des freien Journalisten besteht oder er dafür freiwillig optiert hat. Sofern eine Umsatzsteuerpflicht erst nachträglich festgestellt wird, wird die Umsatzsteuer von Unternehmen auf Anforderung nachgezahlt.
Ein kalkulatorischer Abzug der Umsatzsteuer vom vereinbarten Honorar ist nicht statthaft. Eine Ausnahme besteht bei Rundfunkanstalten, hier wird das Honorar in der Regel entsprechend dort regelmäßig geltenden Tarifverträgen und Geschäftsbedingungen inklusive eventuell geschuldeter Umsatzsteuer überwiesen, in diesem Fall ist die Umsatzsteuer von dem freien Journalisten aus dem Zahlbetrag herauszurechnen und ggf. an das Finanzamt abzuführen.
Sofern eine Prüfung der zuständigen Finanzbehörde dazu führt, dass die Tätigkeit des freien Journalisten zu einer lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit umqualifiziert wird, hat der Besteller für eventuelle Nachzahlungsforderungen der Finanzbehörde vollumfänglich einzustehen. Ein Rückgriff beim freien Journalisten ist nicht statthaft. Der Besteller erstattet dem freien Journalisten auch finanzielle Nachteile, die dadurch entstehen können, dass auf Grund der Umqualifizierung der Mitarbeit der Vorsteuerabzug sowie bestimmte Betriebsausgaben nicht mehr anerkannt werden.
Sofern beim freien Journalisten eine Umsatzsteuerpflicht rückwirkend entsteht oder festgestellt wird, zahlt der Besteller bei Vorlage einer entsprechend korrigierten Rechnung die Umsatzsteuer auch nachträglich. Das gilt auch, wenn zu Recht geltend gemacht werden kann, dass der Steuersatz von null oder sieben Prozent nicht zutreffend war und 19 Prozent berechnet werden mussten und müssen.
11. Einsatz anderer Personen
Der freie Journalist kann angebotene oder angeforderte Beiträge und auch Dienste durch andere geeignete Personen erbringen lassen, dazu sind die Namen der jeweiligen Personen dem Besteller in geeigneter Art und Weise spätestens bei Ablieferung des Beitrags bzw. bei Antritt zur Mitarbeit mitzuteilen und ggf. weitere, für die Abrechnung relevante Daten. Dem Besteller verbleibt die Möglichkeit, durch explizite und schriftliche Vereinbarung auf einer ständig persönlichen Erstellung von Beiträgen bzw. persönlicher Mitarbeit des freien Journalisten zu bestehen; im Übrigen verbleibt dem Besteller das Recht, einen durch eine andere Person erstellte Beitrag oder das durch diese Person erbrachte Angebot zur Mitarbeit abzulehnen, wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorliegen, z.B. eine negative Reputation dieser Person, wiederholte erhebliche negative Reaktionen hervorrufende Veröffentlichungen oder gewichtige Gründe im Verhalten oder in der Person.
12. Anzuwendendes Recht
12.1 Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen stets die Bestimmungen des Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes, der Bundesrepublik Deutschland. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
12.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des freien Journalisten.
Fassung vom 11. September 2026
Datenschutz
1. Verantwortlich
Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten auf dieser Website ist:
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- Browsertyp und Browserversion
- verwendetes Betriebssystem
- zuvor besuchte Seite (Referrer)
- Hostname des zugreifenden Rechners
- Datum und Uhrzeit der Serveranfrage
- abgerufene Datei
- IP-Adresse
Eine Zusammenführung dieser Daten mit anderen Datenquellen findet nicht statt.
Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Mein berechtigtes Interesse: Die Seite soll erreichbar bleiben und Angriffe sollen auffallen.
Hoster
Diese Website liegt bei der STRATO GmbH, Otto-Ostrowski-Straße 7, 10249 Berlin. Sie arbeitet in meinem Auftrag; wir haben dafür einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO geschlossen. Er gewährleistet, dass Strato Ihre Daten nur nach meinen Weisungen und unter Einhaltung der DSGVO verarbeitet.
Nach Angaben von Strato findet die Verarbeitung ausschließlich in Deutschland statt, in Rechenzentren in Berlin und Karlsruhe.
Ihre IP-Adresse speichert Strato nach eigenen Angaben höchstens sieben Tage, um Angriffe zu erkennen und abzuwehren, und löscht sie danach. In den Protokollen, die ich einsehen kann, ist sie von Anfang an unkenntlich gemacht – ich kann daraus nicht ableiten, wer Sie sind. Übrige Protokolldaten löscht Strato nach eigenen Angaben spätestens nach zwölf Monaten.
Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung von Strato unter strato.de/datenschutz/. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen sind unter strato.de/agb/tom/ beschrieben.
Prüfung auf Schadsoftware
Strato lässt die Dateien dieser Website täglich auf Schadsoftware prüfen. Das übernimmt SiteLock, LLC, Scottsdale, Arizona, USA. Geprüft werden meine Dateien, nicht Ihre Daten. Weil das Unternehmen in den USA sitzt, hat Strato nach eigenen Angaben mit ihm die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c DSGVO geschlossen. Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO; mein berechtigtes Interesse ist eine Website, die keinen Schaden anrichtet.
3. Zugriffsstatistik
Strato wertet die Protokolle statistisch aus. Ich sehe, wie oft welche Seite aufgerufen wurde. Ein zusätzliches Analysewerkzeug kommt nicht zum Einsatz, es werden keine Profile gebildet, und ich erfahre nichts über einzelne Besucher.
Rechtsgrundlage ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Mein berechtigtes Interesse: Ich möchte wissen, welche Inhalte gelesen werden.
4. Wenn Sie mich anschreiben oder anrufen
Ein Kontaktformular gibt es auf dieser Seite nicht. Schreiben Sie mir eine E-Mail, erreicht sie mein Postfach bei Strato. Ich lese Ihre Nachricht, beantworte sie und bewahre sie auf. Wenn Sie anrufen, notiere ich, was ich zur Bearbeitung brauche.
Was Sie mir dabei über sich mitteilen, entscheiden Sie. Vorgeschrieben ist nichts, und es gibt keine Pflichtfelder. Ohne eine Möglichkeit, Sie zu erreichen, kann ich allerdings nicht antworten.
Geht es um einen Auftrag, ist die Rechtsgrundlage Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO – Ihre Anfrage ist der Beginn eines möglichen Vertragsverhältnisses. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf meinem berechtigten Interesse an der Beantwortung der an mich gerichteten Anfragen, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO.
Geschäftliche Korrespondenz bewahre ich zehn Jahre auf. Was diesen Fristen nicht unterliegt, lösche ich, sobald es erledigt ist.
5. Wenn Sie mir etwas zutragen wollen
Ich arbeite als Journalist. Wenn Sie mir Informationen zukommen lassen, schütze ich Sie als Quelle.
Auskunft über die Daten, die einer Berichterstattung zugrunde liegen, kann ich verweigern, soweit daraus auf Mitwirkende oder auf die Person des Einsenders geschlossen werden könnte oder soweit meine Recherche dadurch ausgeforscht würde. Das regelt § 23 Absatz 2 Medienstaatsvertrag.
Rufen Sie an, statt zu schreiben: Der Anruf hinterlässt weniger Spuren als eine E-Mail. Sie können mir auch anonym schreiben.
6. Allgemeine Hinweise
Empfänger von personenbezogenen Daten
Im Rahmen meiner Tätigkeit arbeite ich mit externen Stellen zusammen – etwa dem Hoster, dem Steuerberater oder Kolleginnen und Kollegen, die an einem Auftrag mitwirken. Dabei ist teilweise eine Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich.
Ich gebe personenbezogene Daten nur dann weiter, wenn dies zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, wenn ich gesetzlich dazu verpflichtet bin, wenn ich ein berechtigtes Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO an der Weitergabe habe oder wenn eine sonstige Rechtsgrundlage sie erlaubt. Beim Einsatz von Auftragsverarbeitern erfolgt die Weitergabe nur auf Grundlage eines gültigen Vertrags über Auftragsverarbeitung. Im Falle einer gemeinsamen Verarbeitung wird ein Vertrag über gemeinsame Verarbeitung geschlossen.
Speicherdauer
Soweit in dieser Erklärung keine speziellere Frist genannt ist, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei mir, bis der Zweck der Verarbeitung entfällt. Machen Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend oder widerrufen Sie eine Einwilligung, werden Ihre Daten gelöscht, sofern keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung bestehen – etwa steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen. Im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.
Keine automatisierte Entscheidungsfindung
Es findet keine automatisierte Entscheidungsfindung statt, auch kein Profiling. Über nichts, was Sie betrifft, entscheidet eine Maschine.
Sicherheit der Übertragung
Diese Seite nutzt eine SSL- beziehungsweise TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von „http://“ auf „https://“ wechselt, und am Schloss-Symbol. Ist die Verschlüsselung aktiv, können die Daten, die Sie an mich übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.
Ich weise darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet – etwa bei der Kommunikation per E-Mail – Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
7. Ihre Rechte
Sie können Auskunft darüber verlangen, welche Daten ich zu Ihnen gespeichert habe, woher sie stammen, an wen sie gehen und wozu ich sie verarbeite (Artikel 15 DSGVO). Die Auskunft ist unentgeltlich.
Sie können unrichtige Daten berichtigen lassen (Artikel 16 DSGVO) und die Löschung verlangen (Artikel 17 DSGVO).
Sie können Ihre Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format erhalten oder an einen anderen Verantwortlichen übertragen lassen, soweit das technisch machbar ist (Artikel 20 DSGVO).
Soweit eine Verarbeitung auf Ihrer Einwilligung beruht, können Sie diese jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.
Sie können die Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Artikel 18 DSGVO). Das gilt in folgenden Fällen:
- Sie bestreiten die Richtigkeit Ihrer gespeicherten Daten. Für die Dauer der Prüfung können Sie die Einschränkung verlangen.
- Die Verarbeitung geschah oder geschieht unrechtmäßig. Sie können statt der Löschung die Einschränkung verlangen.
- Ich benötige Ihre Daten nicht mehr, Sie brauchen sie aber zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen. Sie können statt der Löschung die Einschränkung verlangen.
- Sie haben Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO eingelegt, und es steht noch nicht fest, wessen Interessen überwiegen.
Haben Sie die Verarbeitung eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses verarbeitet werden.
Für all das genügt eine Nachricht an mich.
Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
Wenn die Datenverarbeitung auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e oder f DSGVO erfolgt, haben Sie jederzeit das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen. Die jeweilige Rechtsgrundlage entnehmen Sie dieser Datenschutzerklärung. Legen Sie Widerspruch ein, werde ich Ihre betroffenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, ich kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO).
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung Sie betreffender Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Widersprechen Sie, werden Ihre Daten anschließend nicht mehr zum Zwecke der Direktwerbung verwendet (Widerspruch nach Artikel 21 Absatz 2 DSGVO).
Beschwerderecht
Im Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht Ihnen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu, insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres gewöhnlichen Aufenthalts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes. Für mich zuständig ist:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Heilbronner Straße 35
70191 Stuttgart
poststelle@lfdi.bwl.de
Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.
Fassung vom 11. September 2026